Satzung in der 2. Fassung vom 12.04.2019

Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen „transition1525, medizinische und integrative Transition für junge Behinderte und chronisch Kranke“ besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 2 Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung der ganzheitlichen Betreuung, basierend auf der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) während der Transitionsphase von Jugendlichen mit Behinderung oder chronischen Krankheit aus der pädiatrischen Betreuung in die Erwachsenen-Medizin & Betreuung, um damit eine optimale medizinische Betreuung sowie optimale Funktionsfähigkeit und Integration sicher zu stellen.

Der Verein erbringt Leistungen im Fallmanagement und Know-how-Transfer in Zusammenarbeit mit Institutionen in der Integration und der sozialen /psychosozialen Betreuung.

Der Verein arbeitet mit anderen Institutionen zusammen und kann Kooperationen eingehen, sofern dies dem Erreichen des Vereinszweckes dient.

Der Verein beteiligt sich aktiv an der schweizweiten Sozialpolitik und arbeitet hierfür mit den zuständigen Stellen zusammen.

Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder des Vereins können naturliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck tatkräftig unterstützen. Sie bezahlen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag.

Art. 4 Für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand, fur die Ernennung von Ehrenmitgliedern die Mitgliederversammlung zuständig. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Ausstehende Mitgliederbeiträge bleiben ungeachtet der Beendigung der Mitgliedschaft und des Beendigungsgrundes geschuldet. Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines Vereinsjahres durch schriftliche oder elektronische Erklärung an den Vorstand erfolgen.

Art. 6 Ein Mitglied kann, wenn es den Interessen des Vereins schwerwiegend zuwiderhandelt, ohne Angabe von Grunden vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an die nächste Mitglieder-Versammlung zu. Die Mitglieder-Versammlung entscheidet endgültig.

Organe

Art. 7 Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Geschäftsführer d) gegebenenfalls eine Revisionsstelle

a) Mitgliederversammlung

Art. 8 Die Versammlung der Mitglieder (Mitgliederversammlung) bildet das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise einmal im Jahr statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschliesst oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder elektronisch unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin.

Art. 9 Der ordentlichen Mitglieder-Versammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Wahl des Präsidenten und des Vorstandes sowie gegebenenfalls der Revisionsstelle
  • Behandlung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins
  • sonstige Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder.

Art. 10 Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt offen, wenn nicht von 1⁄5 der anwesenden Mitglieder oder dem Vorstand eine geheime Abstimmung verlangt wird. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das die Anträge, die Beschlusse und allfällige persönliche Erklärungen zu enthalten hat und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anträge von Vereinsmitgliedern sind mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

b) Der Vorstand

Art. 11 Der Vorstand besteht im Regelfall aus fünf Mitgliedern des Vereins.
Mindestens ein Vorstandsmitglied vertritt als gesetzliche Vertretung oder als Angehöriger die Interessen von Menschen mit einer Behinderung. Der Präsident wird durch die Mitglieder-Versammlung gewählt. Wird die Funktion des Präsidenten gleichzeitig von zwei Personen wahrgenommen, verständigen sich diese über die Aufteilung der dem Präsidenten obliegenden Aufgaben und Befugnisse. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bezeichnet die unterschriftsberechtigten Mitglieder und die Art ihrer Zeichnung. Er ist auch fur die entsprechenden Einträge im Handelsregister zuständig.

Art. 12 Die Amtsdauer des Vorstandes und des/der Präsidenten beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Während einer Amtsdauer neu gewählte Vorstandsmitglieder treten, sofern die Mitgliederversammlung nicht Gegenteiliges beschliesst, in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.

Art. 13 Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die durch das Gesetz oder die Statuten nicht ausdrucklich einem anderen Organ übertragen sind. Er kann im Rahmen des Vereinszweckes Grundstucke kaufen, mieten und veräussern und falls notwendig die zugehörigen Hypothekarbelastungen vornehmen. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Er kann zudem Dritte als Mitglieder von Ausschüssen oder als Ratgeber beiziehen. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 14 Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern (mindestens einmal im Jahr), oder wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Beschlüsse können auch auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Vorstandsmitglied die mündliche Behandlung verlangt.

c) Der Geschäftsführer

Art. 15 Die operative Führung des Vereins obliegt dem vom Vorstand gewählten Geschäftsführer im Umfang der delegierten Aufgaben und Kompetenzen.

Art. 16 Der Geschäftsführer ist verantwortlich fur die vom Vorstand nach Massgabe eines zu erlassenden Organisationsreglements übertragenen Aufgaben und Kompetenzen. Die Organisation des Betriebes und die Zeichnungsberechtigung werden vom Vorstand beschlossen. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Kompetenzen bestimmt der Geschäftsführer die interne Organisation. Die entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes werden dem Geschäftsführer schriftlich mitgeteilt bzw. im Protokoll festgehalten.

d) Die Revisionsstelle

Art. 17 Der Verein kann seine Buchführung durch eine Revisionsstelle prüfen lassen. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle von Aktiengesellschaften bei eingeschränkter Revision sind entsprechend anwendbar. Als Revisionsstelle wird ein zugelassener Revisor nach den Vorschriften des aktuell geltenden Revisionsaufsichtsgesetzes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Geschäftsjahr, Finanzielles

Art. 18 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen. Erfolgsrechnung und Bilanz mit Bericht und Antrag der Revisionsstelle sind dem Vorstand bis 31. März vorzulegen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel bis spätestens 31. Mai durchgeführt.

Art. 19 Der Verein finanziert sich wie folgt:

  • durch Fördergelder Dritter
  • durch Produktions- und Dienstleistungserträge
  • durch Beiträge und Spenden von öffentlichen und privaten Institutionen sowie Körperschaften
  • durch Privatpersonen und Gönnergruppen
  • durch Mitgliederbeiträge
  • durch diverse Erträge

Art. 20 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder über den jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitglieder-beitrag hinaus ist ausgeschlossen.

Auflösung

Art. 21 Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Das Quorum und die Beschlussfassung richten sich nach Art. 10 der Statuten.

Art. 22 Die nach einer Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Übergabe hat innert 5 Jahren zu erfolgen.

Schlussbestimmungen, Inkraftsetzung

Art. 23 Soweit diese Statuten keine Regelung treffen, gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 08.12.2017 verabschiedet und am 12.04.2019 ergänzt.

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